Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.) Sämtliche Lieferungen (insbesondere Montage) durch SOLEFENSTER werden ausschließlich zu diesen Bedingungen erbracht, die durch jede vertragliche Erklärung oder Handlung des Kunden (Bestellung, Warenannahme, etc.) für alle gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsbeziehungen anerkannt werden. Vertragsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn SOLEFENSTER diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

2.) Alle Angebote und Preise sind freibleibend bis zur Übersendung der Auftragsbestätigung durch SOLEFENSTER und gelten für maximal 1 Monat. Alle, auch die durch die Mitarbeiter von SOLEFENSTER abgegebenen Erklärungen, sowie Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch SOLEFENSTER, um verbindlich zu werden. Die Preise der angebotenen Waren verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und sonstige öffentlichen Abgaben und Gebühren, ohne Versicherung, ohne Nebenkosten ab Bereitstellung zur Abholung und im Zweifel ohne Montage. In dem von SOLEFENSTER erstellten Angebot ist die Mehrwertsteuer in der Gesamtsumme eingerechnet. Zusätzlich wird der Betrag der Mehrwertsteuer extra gelistet.

3.) Nach Auftragserteilung ist eine Anzahlung von mindestens 50% der Auftragssumme bar oder mittels Überweisung auf ein von SOLEFENSTER bekannt gegebenes Konto zu leisten. Bei Erhalt der gelieferten Waren ist der Restbetrag ausdrücklich in bar zu leisten. Bei Aufträgen mit Montage wird die erbrachte Leistung nach Baufortschritt mit Teilrechnungen verrechnet und ist auf ein von SOLEFENSTER bekannt gegebenes Konto zu leisten. Die Begleichung des Rechnungsbetrages mittels Wechsel und Schecks wird nicht akzeptiert. Vor gänzlicher Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist SOLEFENSTER zu keiner weiteren Lieferung oder Leistung aus irgendeinem laufenden Vertrag gegenüber dem Kunden verpflichtet.

4.) Bis zur vollständigen Bezahlung aller finanzieller Verpflichtungen seitens des Kunden samt Zinsen und allfälligen Einbringungskosten bleibt SOLEFENSTER Eigentümer aller Waren, wobei der Eigentumsvorbehalt an bezahlten Waren als Sicherungsmittel bis zur Bezahlung sämtlicher anderer Forderungen von SOLEFENSTER aufrecht bleibt. Auch bei Einbau der Waren in unbeweglichen Sachen bleibt der Eigentumsvorbehalt jedenfalls an den leicht abnehmbaren Teilen wie Fensterflügel und Türblättern etc. aufrecht.

5.) Zusätzliche Arbeiten, die bei der Angebotserstellung bzw. bei der Naturmaßabnahme nicht ersichtlich sind, müssen extra beauftragt werden. Diese Mehrarbeiten, wie zusätzliche Verputz- oder Verkleidungsarbeiten etc.) werden nachträglich nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.

6.) SOLEFENSTER ist bemüht die Lieferfristen einzuhalten. Teillieferungen sind zulässig. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferzeiten ist, dass der Kunde alle für die Durchführung erforderlichen Angaben macht. Erfüllt der Kunde seine Vertragsverpflichtungen, insbesondere seine Zahlungsbedingungen nicht, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend, bis diese Verpflichtungen erfüllt sind. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen SOLEFENSTER, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die die Lieferung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen. Der Kunde kann von SOLEFENSTER die Erklärung abverlangen, ob SOLEFENSTER vom Vertrag zurücktritt oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern will. Erklärt sich SOLEFENSTER nicht einverstanden, so kann der Kunde zurücktreten. Fixgeschäfte können nicht vereinbart werden.

7.) Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Ablieferung der Ware/Leistungserbringung. Beanstandungen der gelieferten Waren sind längstens innerhalb von 3 Tagen nach deren Empfang schriftlich mitzuteilen. Mündliche oder telefonische Beanstandungen gelten als nicht erklärt. Bei berechtigten Beanstandungen hat SOLEFENSTER das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware. Der Besteller verzichtet ausdrücklich auf den ihm gewährleistungsrechtlich zustehenden Rückgriff, unbeschadet, ob die Gewährleistungsfrist noch offen oder schon abgelaufen ist. Bei etwaigen Transportschäden (Bahn, Post, Spedition) ist vom Kunden sofort ein Schadensprotokoll auszustellen.

8.) Im Falle eines Vertragsrücktrittes erhält der Kunde nur den Betrag für die zurückerhaltene Ware gutgeschrieben, welcher dem Zeitwert der Ware im Zeitpunkt der Zurücknahme entspricht, abzüglich uns entstandener Manipulationsspesen in Höhe von Minimum 50% des Kaufpreises, Transportkosten und sonstiger uns durch den Vertragsrücktritt entstandener Nachteile inklusive entgangenen Gewinn. Für alle Lieferungen und Zahlungen gilt als Erfüllungsort A-1190 Wien, und zwar auch dann, wenn die Übergabe Vereinbarungs- mäßig an einem anderen Ort erfolgt. Für alle zwischen SOLEFENSTER und dem Kunden entstehenden Rechtsstreitigkeiten, über das Zustandekommen eines Vertrags und die Anwendbarkeit der gegenständlichen Bedingungen, ist das sachlich zuständige Gericht in A-1190 Wien zuständig. SOLEFENSTER kann auch das für den Kunden örtlich zuständige Gericht anrufen.